swissblawg - In einer Betreibung gegen eine schweizerische AG stellte die deutsche Gläubigerin das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ("provR").
Strittig war vor BGer lediglich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. Zwar fielen die Gerichtsstände nach LugÜ 2 und nach LugÜ 16 Ziff.
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